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   BFH, 12.10.1971 - VIII 19/65   

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https://dejure.org/1971,1245
BFH, 12.10.1971 - VIII 19/65 (https://dejure.org/1971,1245)
BFH, Entscheidung vom 12.10.1971 - VIII 19/65 (https://dejure.org/1971,1245)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 1971 - VIII 19/65 (https://dejure.org/1971,1245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufnahmegebühr - Übernahme eines Bausparvertrages - Geldbeschaffungskosten - Vermietung und Verpachtung - Kreditgrundlage - Fortsetzung angefangenen Hausbaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 55
  • DB 1972, 418
  • BStBl II 1972, 211
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.09.1965 - VI 191/64 U

    Bausparkassenbeiträge als Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 12.10.1971 - VIII 19/65
    Die Vermögensmehrung durch Sparen aber ist ein Vorgang in der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen und berührt seine Einkünfte nicht (vgl. BFH-Urteil VI 191/64 U vom 10. September 1965, BFH 83, 422, BStBl III 1965, 651).
  • BFH, 03.06.1975 - VIII R 80/73

    Bausparvertrag - Abschlußgebühren - Werbungskosten - Hausbau - Enger Zusammenhang

    Zur Frage, ob Abschlußgebühren für Bausparverträge Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können, hat der Senat in den Entscheidungen vom 12. Oktober 1971 VIII 19/65 (BFHE 104, 55, BStBl II 1972, 211) und vom 20. März 1973 VIII R 58/68 (BFHE 109, 187, BStBl II 1973, 560) Stellung genommen.

    Während der Senat im Urteil VIII 19/65 die Anerkennung der Abschlußgebühren als Werbungskosten in den Fällen für denkbar hielt, in denen der Sparzweck völlig wegfällt und die Kreditbeschaffung allein übrigbleibt, ist er in der Entscheidung VIII R 58/68 zu der Erkenntnis gelangt, daß die Abschlußgebühren der Bausparverträge in keinem Fall Werbungskosten sein können.

    Denn auch bei Annahme eines Sparzwecks beim Abschluß eines Bausparvertrags ist, wie der Senat bereits in dem Urteil VIII 19/65 ausgeführt hat, die Anerkennung der Abschlußgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich.

    Damit kehrt der Senat zu seiner im Urteil VIII 19/65 vertretenen Ansicht zurück, daß in den Fällen, in denen die Kreditbeschaffung alleiniger Zweck des Abschlusses des Sparvertrags ist, die Abschlußgebühr unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können.

  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    In diesem Urteil ist die Abschlußgebühr für einen Bausparvertrag als Werbungskosten angesehen worden, wenn die Kreditbeschaffung alleiniger Zweck des Vertragsabschlusses ist (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 12. Oktober 1971 VIII 19/65, BFHE 104, 55, 56, BStBl II 1972, 211).
  • BFH, 20.03.1973 - VIII R 58/68

    Abschlußgebühren eines Bausparvertrages - Werbungskosten - Vermietung und

    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 12. Oktober 1971 VIII 19/65 (BFHE 104, 55, BStBl II 1972, 211) in einem Falle, in dem der Steuerpflichtige gegen Übernahme der Abschlußgebühren in einen Bausparvertrag eintrat, entschieden, daß kein für die Anerkennung als Werbungskosten ausreichender Zusammenhang zwischen der Übernahme der Abschlußgebühren und den -- zukünftigen -- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe.
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